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Zur Qualitätssicherung und um sicherzustellen, daß die Gesundheitsförderungsangebote nach entsprechenden Richtlinien (Bundesversorgungsgesetz, Sozialgesetzbuch) einheitlich durchgeführt werden, sind u.a. folgende Punkte zu beachten (Auszüge der Gesamtvereinbarung zwischen Rehabilitationsträger (Krankenkassen,Unfallversicherungsträger) und Leistungsträger (Sport- oder andere Organisationen) vom 1. Oktober 2003):

  1. Rehabilitationssport ist kein Leistungssport è Spitzensport !
  2. Die Leistungsträger erbringen alle Maßnahmen als ergänzende Leistungen entsprechend gesetzlicher Bestimmungen, um die Ziele von Prävention und / oder Rehabilitation zu erreichen.
  3. Die Angebote wirken mit den Mitteln des Sports streß- und schmerzfrei sowie ganzheitlich auf die Personen ein, soweit diese über regelmäßige, physische und psychische Belastbarkeit in Gruppen verfügen.
  4. Rehabilitationssport ist grundsätzlich so lange zu gewähren, wie die betroffene Person während der Übungsveranstaltungen auf fachkundige Anleitung angewiesen ist.
    Z.Zt.: Reha-Sport = 50 oder 120 Übungseinheiten
    Die Verordnung hierzu erfolgt durch den behandelnden Arzt oder die Ärztin
  5. Als Rehabilitationssportarten sind
    -Gymnastik
    -Leichtathletik
    -Schwimmen
    - Bewegungsspiele in Gruppen sowie
    -Übungsinhalte anderer Sportarten
    geeignet, wenn hierdurch die angestrebten Ziele erreicht werden können
  6. Der Rehabilitationssport wird grundsätzlich in solchen Gruppen durchgeführt, die anerkannten Sportvereinen Leistungsträger angehören.
  7. Die Teilnehmerzahl an den Übungsveranstaltungen darf 15 TN nur in Ausnahmefällen überschreiten. Die jeweilige Dauer beträgt mindestens 45 Minuten.
  8. Grundsätzlich erfolgt die ärztliche Betreuung des Einzelnen durch den behandelnden / verordnenden Arzt oder Ärztin.
  9. Die Leitung der Gruppen obliegt Übungsleiterinnen / Übungsleitern (z.B.: Sportlehrer, Therapeuten, Krankengymnasten, Fachübungsleiter Rehabilitationssport), die aufgrund einer besonderen Qualifikation die Gewähr für eine fachkundige Anleitung und Überwachung der Gruppe bieten.
  10. Rehabilitationssport ist nach ärztlicher Verordnung durch den Rehabilitationsträger (Krankenkasse) vor Beginn der Maßnahme zu bewilligen.
  11. Um die Bedingungen von Bonusprogrammen der Krankenkassen zu erfüllen, ist eine vorherigen Klärung mit diesen erforderlich
  12. Die finanzielle Vergütung erfolgt nach den vertraglichen Regelungen aufgrund des unterschriebenen Anwesenheitsnachweises. Die Abrechnung wird grundsätzlich zwischen Sportverein und Rehabilitationsträger vorgenommen.